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   VG Augsburg, 20.09.2023 - Au 4 K 23.120   

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VG Augsburg, 20.09.2023 - Au 4 K 23.120 (https://dejure.org/2023,44770)
VG Augsburg, Entscheidung vom 20.09.2023 - Au 4 K 23.120 (https://dejure.org/2023,44770)
VG Augsburg, Entscheidung vom 20. September 2023 - Au 4 K 23.120 (https://dejure.org/2023,44770)
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Volltextveröffentlichung

  • BAYERN | RECHT

    TKG §§ 130 Abs. 1, Abs. 3, 132 Abs. 1 S. 1, 133 Abs. 2 S. 1
    Kostentragungspflicht für die Verlegung einer Telekommunikationslinie, Verkehrsinteresse bei Hochwasserschutzmaßnahme, Durchlass für Flutmulde als spätere besondere Anlage

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 21.02.2013 - 7 C 9.12

    Telekommunikationslinie; Verkehrsweg; Änderung; Folgepflicht; Folgekostenpflicht;

    Auszug aus VG Augsburg, 20.09.2023 - Au 4 K 23.120
    Hierzu werde auf die Rechtsprechung des VGH BW (Az. 1 S 1245.15) sowie des BVerwG (Az. 7 C 9.12) verwiesen.

    Im Fall eines Konflikts zwischen den Interessen an der Nutzung des Verkehrsweges durch eine Telekommunikationslinie und den von dem Wegeunterhaltungspflichtigen repräsentierten Interessen an einer der Widmung entsprechenden Nutzung des Verkehrsweges ist den zuletzt genannten Belangen der Vorrang einzuräumen (BVerwG, U.v. 21.2.2013 - 7 C 9.12 - juris Rn. 16).

    Nutzt der Betreiber einer Telekommunikationslinie eine öffentliche Straße für seine Zwecke, hat er sich deren vorrangiger Verkehrsfunktion unterzuordnen (BVerwG, U.v. 21.2.2013 - 7 C 9.12 - juris Rn. 24).

    Geht es dem Vorhabenträger etwa allein um den Schutz der bewohnten Ortslage vor Hochwasser und ist die Verhinderung der Überflutung der Straße nur ein willkommener Nebeneffekt, liegt kein die Entstehung einer Folgekostenpflicht rechtfertigendes Verkehrsinteresse vor (vgl. BVerwG, U.v. 21.02.2013 - 7 C 9.12 - juris Rn. 31 ff.; VGH BW, U.v. 30.11.2016 - 1 S 1245.15 - juris Rn. 57).

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Beklagten zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Februar 2013 (Az. 7 C 9.12), da der diesem Urteil zugrundeliegende Sachverhalt nicht mit dem Vorliegenden vergleichbar ist.

    Insofern verneinte das Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen des Benutzungstatbestandes unter Verweis auf ein Urteil vom 1. Juli 1999 (vgl. BVerwG, U.v. 21.2.2013 - 7 C 9.12 - juris Rn. 34).

  • BVerwG, 20.05.1987 - 7 C 78.85

    Kostentragungspflicht - Post - Schutz von Fernmeldekabeln - Behelfsfahrbahn -

    Auszug aus VG Augsburg, 20.09.2023 - Au 4 K 23.120
    Die Kostenfolgepflicht findet allerdings dort ihre Grenzen, wo die geplante Änderung des Verkehrsweges nicht mehr durch verkehrliche Interessen der Allgemeinheit am Weg als Verkehrsvermittler gedeckt ist (vgl. BVerwG, U.v. 20.5.1987 - 7 C 78.85 - juris Rn. 14; U.v. 23.10.1981 - 7 C 67.79 - juris Rn. 18 ff.; zum Ganzen: ThürOVG, U.v. 4.5.2023 - 3 KO 345.20 - juris Rn. 52).

    Denn § 133 TKG ist auch dann anwendbar, wenn der Eigentümer der besonderen Anlage der Wegebaulastträger selbst ist (vgl. Stelkens in Stelkens, TKG-Wegerecht, 1. Aufl. 2010, § 71 a.F. Rn. 17; BVerwG, U.v. 20.5.1987 - 7 C 78.85 - juris Rn. 16 ff. zu § 6 TWG a.F.).

  • BVerwG, 01.07.1999 - 4 A 27.98

    Verkehrsweg; Benutzung; Telekommunikationslinie; Begriff der Anlage; Änderung des

    Auszug aus VG Augsburg, 20.09.2023 - Au 4 K 23.120
    Keinen Benutzungstatbestand erfüllen hingegen Einrichtungen, die Bestandteile anderer, selbständiger Verkehrswege sind (vgl. BVerwG, U.v. 1.7.1999 - 4 A 27.98 - juris Rn. 16; Stelkens in Stelkens, TKGWegerecht, 1. Aufl. 2010, § 74 a.F. Rn. 33 m.w.N.).
  • BVerwG, 23.10.1981 - 7 C 67.79

    "Besondere Anlage" - Garagenzufahrt - Garagengrundstück - Gehweg -

    Auszug aus VG Augsburg, 20.09.2023 - Au 4 K 23.120
    Die Kostenfolgepflicht findet allerdings dort ihre Grenzen, wo die geplante Änderung des Verkehrsweges nicht mehr durch verkehrliche Interessen der Allgemeinheit am Weg als Verkehrsvermittler gedeckt ist (vgl. BVerwG, U.v. 20.5.1987 - 7 C 78.85 - juris Rn. 14; U.v. 23.10.1981 - 7 C 67.79 - juris Rn. 18 ff.; zum Ganzen: ThürOVG, U.v. 4.5.2023 - 3 KO 345.20 - juris Rn. 52).
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